23.03.2011

Aussenbereichssatzung Brandstatt beschlossen


Bekanntmachung

über die Aufstellung der Außenbereichssatzung „Brandstatt“


I.
Der Gemeinderat Hunderdorf hat am 17.03.2011 für das Gebiet „Brandstatt“ eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB beschlossen.

II.
Die Satzung i. d. F. vom 17.03.2011 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der VG Hunderdorf, Sollacher Str. 4, 94336 Hunderdorf, Zimmer Nr. 4, während der allgemeinen Dienststunden auf Dauer öffentlich aus und kann dort eingesehen werden
Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

III.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Hunderdorf, 23.03.2011
GEMEINDE HUNDERDORF
gez.
Hornberger

Erster Bürgermeister

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