Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung

Der Schulverband Hunderdorf erlässt aufgrund der Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Gebührensatzung:

 

§ 1

Gebührenpflicht

Der Schulverband Hunderdorf erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der Mittagsbetreuung an der Grundschule Hunderdorf.

 

  § 2

Gebührenschuldner 

(1) Gebührenschuldner sind die Inhaber der elterlichen Sorge der aufgenommenen Kinder, soweit eine Kostenübernahmeerklärung durch einen Jugendhilfeträger oder einen sonstigen Dritten nicht vorliegt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§ 3

Gebührentatbestand 

Die Gebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Mittagsbetreuung. Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger Abwesenheit fort.

 

§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühr 

(1) Die Gebühren i. S. von § 6 entstehen erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Mittagsbetreuung; im Übrigen entstehen diese Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.

(2) Im Monat August entsteht keine Gebühr, im Monat September entsteht nur die Hälfte der eigentlichen Gebühr.

(3) Bei Aufnahme im laufenden Schuljahr entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum 5. des Folgemonats zu bezahlen.

(4) Die Gebühren werden jeweils am 5. Eines Monats für den gesamten Monat im Voraus zur Zahlung fällig.

 

§ 5

Gebührenmaßstab 

(1) Die Höhe der Gebühren i. S. von § 6 richtet sich nach der Dauer des täglichen Besuchs der Mittagsbetreuung.

(2) Die Buchungszeit gibt den von den Eltern auf der Anmeldung gewählten Zeitraum an, während dem das Kind in der Mittagsbetreuung regelmäßig betreut wird. Wechselnde Buchungszeiten werden auf den Tagesdurchschnitt einer 5-Tage-Woche umgerechnet. Krankheits- und sonstige Fehlzeiten bleiben unberücksichtigt.

(3) Werden die gebuchten Zeiten erheblich überzogen, behält sich der Schulverband vor, die nächsthöhere Gebühr für den ganzen Monat zu berechnen. Als erheblich gelten Zeiten ab täglich 1 Stunde an 10 Tagen im Monat. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung, wenn die Buchungszeiten nicht voll ausgenutzt wurden. Ebenso ist es nicht möglich, nicht genutzte Buchungszeiten mit Überziehung der Buchungszeit zu verrechnen.

(4) Änderungen der Buchungszeiten können nur jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen beantragt werden.

 

§ 6

Gebührensatz 

Die monatlichen Gebühren werden den Buchungszeiten entsprechend erhoben:

 

Betreuungszeit                    Gebühr

bis 2 Stunden                        25,00 €

von 2 bis 3 Stunden              38,00 €

mehr als 3 Stunden               50,00 €

 

§ 7

Mittagessen 

(1) Kindern in der Mittagsbetreuung wird ein Mittagessen angeboten. Nimmt ein Kind am Mittagessen teil, werden als Entgelt je bestellter Mahlzeit 4,30 € erhoben.

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein. Das Mittagessen ist von den Personensorgeberechtigten bei Nichtinanspruchnahme spätestens 2 Tage vorher abzubestellen. Erfolgt die Abbestellung nicht rechtzeitig, ist das Entgelt auch bei Nichtinanspruchnahme des Essens zu entrichten.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2022 in Kraft.

Hunderdorf, den 30.06.2022

 

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