Außenbereichssatzung Ehren

 

 

Satzung über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich Ehren.

 

Aufgrund des § 4 Abs. 4 BauGB - Maßnahmegesetz in der Fassung vom 28.04.1993 (BGBl I S. 622) i.V.m. Art. 23 BayGO (BayRS 2020-1-1-I, geändert durch Gesetz vom 21.11.1985, GVBl S. 677) erlässt die Gemeinde Hunderdorf nach Durchführung des Anzeigeverfahrens beim Landratsamt Straubing-Bogen folgende Außenbereichssatzung:

 

§ 1

 

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemarkung Gaishausen werden gemäß den im beigefügten Lageplan (M = 1 : 1000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2

 

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben/kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben kann nicht entgegen gehalten werden, dass sie

 

-         einer Darstellung des Flächennutzungsplanes für Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder

-         die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

 

§ 3

 

Folgende Festsetzungen werden getroffen:

 

Für Wohngebäude wird die Bauweise E + D, Kniestock max. 1,20 m zugelassen.

 

 

Hunderdorf, den 29.05.1995

 

Peschke

Erster Bürgermeister

 

drucken nach oben