Außenbereichssatzung Hunderdorf - Hauptstraße

 

 

Aufgrund des § 4 Abs. 4 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 28.04.1993

(BGBl I S. 622) i.V.m. Art. 23 BayBO (BayRS 2020-1-1-I, geändert durch Gesetz vom 21.11.1985, GVBl S. 677) erläßt die

Gemeinde Hunderdorf folgende Außenbereichssatzung:

 

 

§ 1

 

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemarkung Hunderdorf werden gem. den im beigefügten Lageplan (M = 1:1000) ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

 

 

§ 2

 

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnzwecken dienenden Vorhaben (oder Handwerks- und Gewerbebetrieben) nach § 4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB.

 

Der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben kann nicht entgegengehalten werden, daß sie - einer Darstellung des Flächennutzungsplans für Flächen für die Landwirtschaft oder  Wald widersprechen oder - die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

 

 

§ 3

 

Auf der aus FlNr. 235 einbezogenen flächen ist ausschließlich ein Wohngebäude zulässig. Entlang FlNr. 235 bis zu 44/1 wird ein Geh- und Radweg mit Grünstreifen festgesetzt.

 

 

§ 4

 

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 09.02.1999

 

 

Peschke

Erster Bürgermeister

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