Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl. S. 400) folgende:

 

Bibliothekssatzung

 

§ 1

Zweckbestimmung

(1) Die Gemeindebibliothek Hunderdorf - Neukirchen - Windberg (nachstehend Bibliothek genannt) ist eine öffentliche Einrichtung der Bildungs- und Kulturpflege. Sie dient der schulischen, beruflichen und allgemeinen Aus- und Weiterbildung, der Information und Freizeitgestaltung.

(2) Sie hat die Aufgabe, Bücher, Bild-, Ton- und Datenträger, Online-Dienste und sonstige Medien zur Benutzung in der Bibliothek oder zur Ausleihe bereitzustellen.

 

§ 2

Benutzungsberechtigung

(1) Die Bibliothek ist eine öffentliche Einrichtung und steht jedem ab dem vollendeten 5. Lebensjahr auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zur Verfügung.

 

§ 3

Benutzungsbeschränkung

(1) Die Bibliothek kann Beschränkungen aussprechen hinsichtlich

a) der Benutzung einzelner Bibliothekseinrichtungen

b) der Ausleihe nach Art, Dauer und Zahl.

(2) Solange ein/e Benutzer/in mit der Rückgabe von Medien erheblich in Verzug ist oder geschuldete Kosten und Gebühren längerfristig nicht entrichtet hat, kann er/sie von der weiteren Nutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

 

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden gesondert festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht.

 

§ 5

Anmeldung

(1) Jede/r Benutzer/in hat sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises anzumelden. Er/Sie gibt sein/ihr Einverständnis zur bibliotheksbezogenen Datenverarbeitung.

(2) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres benötigen zur Anmeldung die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

(3) Juristische Personen, Institute und Personenvereinigungen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an.

(4) Der/Die Antragsteller/in, bzw. der/die gesetzliche Vertreter/in erkennt bei Anmeldung die Bibliothekssatzung an und verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren.

(5) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, der Bibliothek Änderungen ihres Namens oder Anschrift sofort mitzuteilen.

 

§ 6

Leserausweis

(1) Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Leserausweis möglich.

(2) Der Leserausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bibliothek. Ausweiskopien sind ungültig.

(3) Der Verlust des Leserausweises ist sofort zu melden, um durch Sperrung eine missbräuchliche Anwendung auszuschließen.

(4) Die Erst- und die Ersatzausstellung eines Leserausweises ist gebührenpflichtig.

 

§ 7

Leihfrist

(1) Die Leihfrist beträgt

a) 4 Wochen für Bücher

b) 2 Wochen für CDs

c) 2 Wochen für Spiele

d) 1 Woche für Zeitschriften

(2) die Leihfrist kann seitens der Bibliotheksleitung sowohl für Teile des Bestandes als auch in Einzelfällen verkürzt oder verlängert werden.

(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag einmal verlängert werden, wenn das betreffende Medium nicht vorbestellt ist.

(4) Die Verlängerung ist nicht gebührenpflichtig und erfolgt gegen Vorlage des Ausweises, bei telefonischer Verlängerung unter Angabe der Ausweisnummer.

 

§ 8

Entleihung

(1) Medien werden grundsätzlich nur gegen Vorlage des persönlichen Bibliotheksausweises für die jeweils festgesetzte Leihfrist entliehen.

(2) Der/Die Entleiher/in ist verpflichtet, die Medien vor Verlassen der Bibliothek unaufgefordert an der Verbuchungstheke verbuchen zu lassen.

(3) Der/Die Entleiher/in hat den Zustand der übergebenen Medien zu prüfen und offensichtlich vorhandene Schäden oder fehlende Beilagen sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Meldung, wird der ordnungsgemäße Zustand anerkannt.

(4) Mit der Verbuchung und der Übergabe der Medien an den/die Entleiher/in ist dieser bis zur Rückgabe der Medien verantwortlich.

 

§ 9

Entleihungsbeschränkungen

(1) Bei Zeitschriften kann die jeweils neueste Ausgabe von der Entleihung ausgenommen werden.

(2) Die Zahl der Entleihungen ist auf 10 Medien begrenzt.

(3) Die Ausleihe an Kinder und Jugendliche findet durch die Bestimmungen des Jugendschutzes Einschränkungen.

(4) Die Weitergabe der entliehenen Medien ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Umbuchungen von Medien auf vorgelegte Ausweise, wenn dessen Inhaber/in nicht anwesend ist.

(5) Bei bestimmten gefragten Medien ist eine Entleihbeschränkung möglich.

 

§ 10

Rückgabe

(1) Die Rückgabe eines Mediums ist erst dann vollzogen, wenn die Rückbuchung vorgenommen wurde, Der/Die Entleiher/in hat die Medien während der Öffnungszeiten zurückzugeben.

(2) Bei Überschreitung der Rückgabefrist ist ab dem dritten Tag nach Fälligkeit eine Säumnisgebühr zu entrichten, unabhängig von den Gründen der Fristüberschreitung oder einer Mahnung.

(3) Die Säumnisgebühr ist je Medium für jede überschrittene, angefangene Woche an die Bibliothek zu entrichten.

(4) Bei nicht termingerechter Rückgabe wird der/die Entleiher/in zweimal schriftlich und gebührenpflichtig gemahnt.

(5) Bleibt auch die 2. Mahnung erfolglos, ist die Bibliothek berechtigt, nicht zurückgegebene Medien in Rechnung zu stellen. Die Rechnungsstellung ist gebührenpflichtig.

 

§ 11

Medienbestellung

(1) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Der/Die Besteller/in wird verständigt.

(2) Die bestellten Medien werden vom Zeitpunkt der Benachrichtigung 14 Tage zur Abholung bereitgehalten.

(3) Versand oder Zustellung erfolgt nicht.

(4) Vorbestellungen von Medien sind nicht gebührenpflichtig.

 

§ 12

Gebühren

(1) Für die Benutzung der Bibliothek werden Gebühren entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung erhoben.

 

§ 13

Haftung

(1) Die baulichen Anlagen und die Ausstattung sind im Interesse der Allgemeinheit pfleglich zu behandeln. Bei Sachbeschädigungen ist der/die Verursacher/in schadenersatzpflichtig.

(2) Alle benutzten und entliehenen Medien sind sorgfältig zu behandeln. Für Beschädigungen oder Verlust ist der/die Benutzer/in ersatzpflichtig, bzw. der/die gesetzliche Vertreter/in. Unterstreichungen, Eintragungen und Verschmutzungen gelten als Sachbeschädigung.

(3) Entstandene Schäden oder Verluste von Beilagen sind spätestens bei der Rückgabe zu melden. Verluste von Medien sind sofort anzuzeigen.

(4) Für verlorene, beschmutzte oder beschädigte Medien muss der/die Entleiher/in Ersatz leisten. Dies gilt auch, wenn kein persönliches Verschulden vorliegt.

(5) Für Schäden, die durch Missbrauch des Leserausweises entstehen, haftet der/die eingetragene Benutzer/in bzw. der/die gesetzliche Vertreter/in.

(6) Die Ersatzleistung richtet sich nach Art und Umfang des Schadens und der entsprechenden Wertminderung.

(7) Bei Ersatzleistung für Verlust liegt es im Ermessen der Bibliotheksleitung, ob Wertersatz in Geld oder durch ein Ersatzexemplar zu leisten ist.

(8) Der/Die Benutzer/in ist verpflichtet, bei der Nutzung von Medien die Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu beachten. Die Bibliothek ist diesbezüglich von jeder Haftung entbunden.

(9) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung entliehener audiovisueller Medien am Abspielgerät ergeben könnten. Ein Haftungsausschluss gilt auch für alle Schäden, die sich aus der Nutzung entliehener Computerprogramme ergeben könnte.

 

§ 14

Hausordnung

Jede/r Benutzer/in erkennt die Hausordnung der Mittelschule Hunderdorf an.

 

§ 15

Ausschluss

(1) Benutzer/innen, die in erheblicher Weise gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen oder die Anordnungen des Bibliothekspersonals missachten, können vorübergehend oder auf Dauer von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.

(2) Das gleiche gilt, wenn die Aufnahme oder Fortsetzung eines Benutzungsverhältnisses wegen Gefährdung der Ordnung und Sicherheit im Bibliotheksraum unzumutbar oder die Sicherheit der Medienbestände nicht gewährleistet ist.

 

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 17.10.2010 in Kraft.

 

Hunderdorf, 14.10.2010

Hornberger

Erster Bürgermeister

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