Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für

Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Hunderdorf

-Kostensatzung-

 

 

Die Gemeinde Hunderdorf erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes und Art. 23 der Gemeindeordnung folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis:

 

§ 1

 

Die Gemeinde Hunderdorf erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

 

 

§ 2

 

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenver­zeichnis, KommKVz), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amts­handlung, beträgt die Gebühr fünf bis fünfundzwanzigtausend Euro.

 

 

§ 3

 

Diese Satzung tritt am 01.04.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.11.1999 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 13.12.2001 außer Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 23.03.2015

 

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