Satzung

über den Betrieb und die Benutzung des im Eigentum der Gemeinde Hunderdorf stehenden, vom Schulverband Hunderdorf gemieteten, betriebenen und unterhaltenen Hallenbades

(Hallenbad-Benutzungssatzung)

 

Der Schulverband Hunderdorf erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert mit Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. 335) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555), zuletzt geändert mit Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) folgende Satzung:

 

§ 1

Öffentliche Einrichtung, Gemeinnützigkeit

 

(1) 1Der Schulverband Hunderdorf betreibt und unterhält ein Hallenbad als öffentliche, dem Gemeinbrauch dienende Einrichtung im Sinne des Art. 21 Abs. 5 GO. 2Das Hallenbad steht im Eigentum der Gemeinde Hunderdorf und ist vom Schulverband Hunderdorf gemietet.

 

(2) Mit dem Betrieb des Hallenbades werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung und zwar insbesondere zur Förderung der Gesundheitspflege und der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung verfolgt.

 

(3) 1Durch den Betrieb des Hallenbades wird kein Gewinn erstrebt. 2Zuschüsse zur Deckung der Kosten des Hallenbades werden vom Schulverband Hunderdorf geleistet. 3Sollten durch den Betrieb des Hallenbades Gewinne (Überschüsse) erzielt werden, so dürfen sie nur für dessen Zwecke verwendet werden. 4Der Schulverband Hunderdorf sowie die Gemeinde Hunderdorf erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Hallenbades

 

(4) Zu Lasten des Hallenbades darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Hallenbades fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(5) Bei Auflösung des Hallenbades wird das verbleibende Vermögen (§ 61 Abs. 1 AO) ausschließlich der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der körperlichen Ertüchtigung der Bevölkerung zugeführt.

 

§2

Grundlagen des Benutzungsrechts; benutzungsberechtigter Personenkreis

 

(1) 1Die Benutzung des Hallenbades richtet sich nach dieser Satzung und nach der gesondert erlassenen Gebührensatzung. 2Beide Satzungen sind für die Badegäste verbindlich.

 

(2) Das Hallenbad steht (vorbehaltlich des § 3) während der Betriebszeiten jedermann zur zweckentsprechenden Benutzung zur Verfügung.

 

(3) Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht, wenn das Hallenbad überfüllt, aus betrieblichen Gründen gesperrt oder einem bestimmten Personenkreis ausschließlich zugewiesen ist.

 

§ 3

Einschränkung des Benutzungsrechts

 

(1) 1Von der Benutzung des Hallenbades sind ausgeschlossen

  1. Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung leiden,
  2. Personen mit offenen Wunden, Hautausschlägen oder anderen ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen, die unter anfallsartigen Krankheiten leiden ohne geeignete Begleitung,
  4. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen sowie
  5. Personen, die Tiere mit sich führen.

2Ist das Vorliegen einer Krankheit nach den Buchstaben a) bis c) zweifelhaft, wird die Benutzung erst gestattet, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein derartiges Leiden nicht oder nicht mehr besteht.

 

(2) Kinder unter 6 Jahren sowie Blinden und Personen mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die hilflos sind oder beim Besuch eines Bades einer Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Hallenbades nur gestattet, wenn sie von einer mindestens 18 Jahre alten Person begleitet werden.

 

(3) 1Personen, die im Hallenbad gegen Ordnung und Sicherheit, gegen Sitte und Anstand oder gegen die Reinlichkeitsvorschriften verstoßen, werden unverzüglich aus dem Bad verwiesen. 2Sie können bis zur Dauer von drei Jahren von der weiteren Benutzung des Bades ausgeschlossen werden. 3Bei Verstößen kann das Aufsichtspersonal des Schulverbands Badegäste jederzeit aus dem Bad verweisen. 4Bei Verweisung aus dem Hallenbad werden bereits entrichtete Gebühren nicht zurückerstattet.

 

§ 4

Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Gruppen

 

(1) 1Diese Satzung gilt entsprechend für die Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Gruppen (Schulen, Vereine u. dgl.). 2Mitglieder dieser Gruppen sind gegenüber anderen Benützern des Bades nicht bevorrechtigt.

 

(2) 1Die näheren Einzelheiten über die Benutzung des Hallenbades durch die in Abs. 1 genannten Personengruppen werden allgemein oder für den Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung geregelt. 2Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Badezeiten besteht nicht.

 

(3) 1Bei der Benutzung des Hallenbades durch geschlossene Gruppen ist eine mindestens 18 Jahre alte verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen und dem gemeindlichen Aufsichtspersonal zu benennen. 2Die Aufsichtsperson hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieser Satzung sowie die besonderen Anordnungen des Schulverbands, insbesondere des Aufsichtspersonals des Schulverbands eingehalten werden; dessen eigene Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.

 

(4) 1Für die Zeit der Benutzung des Hallenbades tragen die betreffenden Aufsichtspersonen nach Absatz 3 die volle Verantwortung für den von ihnen betreuten Personenkreis und haften für Sachbeschädigungen und Unfälle aller Art als Gesamtschuldner mit dem Haftungspflichtigen. 2Der Schulverband kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung verlangen.

 

(5) Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung oder Anordnungen der Gemeinde oder des Schulverbands kann der betreffenden Gruppe die Benutzung des Hallenbades untersagt werden.

 

§ 5

Öffnungs- und Badezeiten

 

(1) 1Der Schulverband Hunderdorf bestimmt die Saison- und Öffnungszeiten der Schwimmhalle. 2Diese Zeiten werden durch Anschlag im Hallenbad und in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekanntgegeben.

 

(2) 1Das Badebecken ist spätestens eine halbe Stunde vor Schließung des Hallenbades zu räumen. 2Das Hallenbad ist spätestens zu den festgelegten Zeiten zu verlassen.

 

(3) Bei Überfüllung oder aus betrieblichen Gründen kann die Schwimmhalle zeitweise für den Besuch allgemein gesperrt oder vorzeitig geschlossen werden.

 

§ 6

Benutzungsbestimmungen

 

(1) 1Für die Benutzung des Hallenbades werden Gebühren erhoben. 2Die Gebühren werden in einer gesonderten Gebührensatzung festgesetzt.

 

(2) 1Die Entrichtung der Gebühr erfolgt durch die Lösung einer entsprechenden Eintrittskarte. 2Es können Einzel-, Kinder/Schüler/Studenten/Schwerbehinderten/Auszubildenden-, Familien-,  und Gruppenkarten gelöst werden. 3Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen. 4Der Eintrittspreis für verlorene oder nicht ausgenutzte Eintrittskarten wird nicht zurückerstattet. 5Einzelkarten gelten nur zur einmaligen Benutzung des Hallenbades am Lösungstag.

 

(3) 1Der Aufenthalt in der Schwimmhalle und den Nebenanlagen ist nur den Inhabern von Eintrittskarten, den Inhabern von Ehrenamtskarten, Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern gestattet. 2Eintrittskarten und Ehrenamtskarten sind dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

 

(4) Mit der Lösung der Eintrittskarte oder der Vorlage der Ehrenamtskarte unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen dieser Satzung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.

 

§ 7

Kleider- und Wertsachenaufbewahrung

 

Jeder Badegast hat während des Aufenthalts seine Wertsachen in den dafür vorgesehenen Münzschließfächern selbst zu verwahren.

 

§ 8

Badekleidung

 

(1) 1Die Benutzung der Schwimmhalle ist nur in allgemein üblicher Badekleidung gestattet. 2Die Entscheidung darüber, ob eine Badekleidung diesen Vorschriften entspricht, trifft der Bademeister. 3Hierbei sind vor allem hygienische Gründe zu berücksichtigen. 4In der Eingangshalle ist der Aufenthalt in Badekleidung verboten.

 

(2) 1Das Umkleiden hat in den hierfür bestimmten Umkleidekabinen zu erfolgen. 2Das Umkleiden außerhalb der Umkleidekabinen ist verboten.

 

(3) Die Gänge von den Umkleidekabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst und die Schwimmhalle dürfen nur mit Badeschuhen oder barfuß betreten werden.

 

(4) 1Die Umkleide-, Vorreinigungs- und Toilettenräume sind für weibliche und männliche Badegäste getrennt angeordnet. 2Die Badbesucher dürfen nur die für sie vorgesehenen Räume benutzen; dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren in Begleitung Erwachsener.

 

(5) Die Badebekleidung darf im Schwimmbecken und in den Umkleidekabinen usw. nicht gewaschen und nicht ausgewunden werden; hierzu sind ausschließlich die Duschräume zu benutzen.

 

§ 9

Körperreinigung

 

(1) 1Der Badegast hat sich vor Betreten der Schwimmhalle unter den Brausen in den Duschräumen gründlich zu reinigen. 2Unnötiger Wasserverbrauch ist zu vermeiden.

 

(2) Im Schwimmbecken dürfen Reinigungsmittel nicht verwendet werden; auch der Gebrauch von Hautpflegemitteln während der Benutzung des Schwimmbeckens ist untersagt.

 

§ 10

Verhalten in der Schwimmhalle; Ordnungsvorschriften

 

(1) 1Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. 2Jeder Badegast hat sich so zu verhalten, dass kein anderer durch ihn behindert, belästigt, gefährdet oder geschädigt wird. 3Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was gegen Ordnung und Sicherheit im Bad und gegen Sitte und Anstand verstößt.

 

(2) Im Hallenbad ist insbesondere untersagt:

  1. jede Lärmbelästigung,
  2. das Herumtoben in den Gängen und auf den Beckenumgängen,
  3. das Rauchen in sämtlichen Räumen (auch elektrische Zigaretten und Wasserpfeifen) sowie der Genuss von Alkohol, Drogen und Kaugummi,
  4. das Ausspucken, insbesondere auf den Fußboden und in das Schwimmbecken sowie jede andere Verunreinigung des Hallenbades und des Badewassers,
  5. das Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen aller Art (Glas, Büchsen, Papier, usw.),
  6. die Beschädigung oder Beseitigung von Absperrungen,
  7. das Mitbringen von Speisen und Getränken in die Schwimmhalle,
  8. Rettungsgeräte zu beschädigen oder missbräuchlich zu verwenden,
  9. das Benutzen von mitgebrachten elektrischen Geräten, außer Haartrockner an den dafür vorgesehenen Einrichtungen,
  10. das Mitbringen von Tieren,
  11. das Belästigen anderer Badegäste, z. B. das Untertauchen anderer Badegäste, das Stoßen anderer Badegäste vom Beckenrand in das Schwimmbecken, dauerndes Querschwimmen im Becken,
  12. vom Beckenrand in das Schwimmbecken zu springen, in der Schwimmhalle umherzulaufen, an den Einsteigleitern herumzuturnen,
  13. bei privaten Foto- und Filmaufnahmen andere Badegäste ohne deren Einverständnis zu fotografieren oder zu filmen,
  14. im Schwimmbecken Badeschuhe zu benutzen.

 

(3) 1Die Einrichtungen des Hallenbades sind mit der gebotenen Sorgfalt zu nutzen. 2Jede Beschädigung oder Verunreinigung des Hallenbades und seiner Einrichtungen ist untersagt. 3Der Verursacher ist zu Schadensersatz verpflichtet. 4Die im Hallenbad und den Nebenräumen angebrachten Warntafeln, Gebots- und Verbotsschilder und sonstige Hinweise sind zu beachten. 5Den Anweisungen des Badepersonals ist Folge zu leisten.

 

(4) Findet ein Badegast den ihm zugewiesenen Umkleideraum oder den Garderobenschrank verunreinigt oder beschädigt vor, so hat er dies dem Badepersonal sofort mitzuteilen.

 

(5) 1Nichtschwimmer dürfen sich nur im Nichtschwimmerbereich des Beckens aufhalten. 2Übungsringe und ähnliche Hilfsmittel dürfen nur im Nichtschwimmerbereich des Beckens verwendet werden. 3Die Eltern bzw. Aufsichtspersonen haben ihre Kinder auf die Gefahren des Schwimmbeckens und auf die Verhaltensregeln in der Badeanlage aufmerksam zu machen.

 

(6) 1Die Startblöcke dürfen nur benutzt werden, wenn sie vom Aufsichtspersonal freigegeben sind. 2Während des Springens ist das Schwimmen im Sprungbereich verboten. 3Der Springer hat sich vor jedem Sprung zu vergewissern, dass der Sprungbereich im Becken frei ist.

 

(7) 1Fahrzeuge aller Art sind auf den hierfür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. 2Der Schulverband Hunderdorf übernimmt keine Haftung für Schäden, die den abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahls, Einbruchs etc. zugefügt werden.

 

(8) Dienst- und Personalräume des Hallenbades dürfen vom Badegast nicht betreten werden.

 

(9) Einer besonderen Genehmigung bedarf

  1. das gewerbsmäßige Fotografieren,
  2. das Filmen, Zeichnen und Malen,
  3. das Anbieten und der Verkauf von Waren sowie das Verteilen von Druckschriften und Reklamemitteln sowie
  4. jede andere Tätigkeit oder Handlung, die einen bestimmten Erfolg zugunsten eines Gewerbetreibenden oder einer Organisation bringen soll.

 

§ 11

Schwimmunterricht

 

(1) Die Erteilung von Schwimmunterricht durch Bedienstete des Hallenbades oder durch Private ist nur mit Genehmigung des Schulverbands gestattet.

 

(2) Die Teilnehmer am Schwimmunterricht werden gebührenmäßig wie andere Badebesucher behandelt. Dies gilt nicht für Teilnehmer am Schwimmunterricht auf Grund schulischer Anordnung im Bereich des Mittelschulverbundes Hunderdorf-Mitterfels-Stallwang und des Schulverbandes Hunderdorf.

 

§ 12

Betriebshaftung

 

(1) 1Die Benutzung des Hallenbades und seiner Einrichtungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Badegastes, unbeschadet der Verpflichtung des Schulverbands, die Schwimmhallen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 2Für höhere Gewalt sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Schulverband nicht.

 

(2) 1Der Schulverband Hunderdorf haftet nicht für Personen-, Wert- und Sachschäden, die den Badegästen durch andere zugefügt werden sowie nicht für Schäden, die infolge unberechtigter Benutzung der Münzschließfächer entstehen. 2Er übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die den auf den Parkplätzen des Hallenbades abgestellten Fahrzeugen infolge Diebstahls, Einbruchs und sonstigen Beschädigungen durch Dritte zugefügt werden. 3Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Schäden, die aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Schulverbands, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstehen.

 

(3) 1Jeder Badegast haftet im Rahmen der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für den Schaden, den er dem Schulverband Hunderdorf durch sein Verschulden zufügt. 2Eltern haften für ihre Kinder. 3Schadensfälle sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 13

Fundgegenstände

 

(1) Gegenstände, die im Hallenbad gefunden wurden, sind beim Aufsichtspersonal oder an der Kasse abzugeben.

 

(2) 1Die Fundsachen werden eine Woche lang zur Abholung im Bad aufbewahrt und durch Anschlag an der Kasse bekanntgegeben und dem Fundamt angezeigt. 2Nach Ablauf dieser Frist werden die Fundgegenstände dem gemeindlichen Fundamt übergeben und nach den gesetzlichen Bestimmungen als Fundsachen behandelt.

 

(3) Bei der Behandlung der Fundsachen haftet der Schulverband nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines Personals.

 

§ 14

Aufsicht

 

(1) 1Das Aufsichtspersonal des Schulverbands hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung zu sorgen. 2Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

 

(2) 1Beim Schulbetrieb sowie insbesondere bei geschlossenen Gruppen, z.B. beim Übungs- oder Trainingsbetrieb, außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten ist von Seiten des Schulverbands Hunderdorf kein Aufsichtspersonal anwesend. 2Der Benutzer hat in diesem Fall während der Nutzungsdauer die Wasseraufsicht selbst sicherzustellen. 3Die Anforderungen, Qualifikationen (z. B. Nachweis der Rettungsfähigkeit) von Seiten des Schulverbands Hunderdorf an die eingesetzten Personen für die Übernahme der Wasseraufsicht werden in separaten Nutzungsverträgen fixiert.

 

(3) 1Der Aufsicht führende Bademeister übt das Hausrecht im Hallenbad aus. 2Er ist befugt, Personen, die

  1. die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
  2. sich sittenwidrig oder ärgerniserregend verhalten,
  3. andere Badegäste belästigen oder
  4. trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen,

aus der Badeanstalt zu entfernen. 3Widersetzungen haben Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs zur Folge.

 

(4) 1Den in Abs. 3 genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder dauernd untersagt werden. 2Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet.

 

§ 15

Zuwiderhandlungen

 

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können, unbeschadet der Möglichkeit des Ausschlusses nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 3 dieser Satzung, gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

 

§ 16

Inkrafttreten

 

1Diese Satzung tritt am 01.03.2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.10.1974 außer Kraft.

 

 

Hunderdorf, 26.02.2019

 

 

 

Anmerkung:

Die Gemeinde Hunderdorf befürwortet als Eigentümerin der Hallenbades mit Lehrschwimmbecken und der Sanitäranlagen, dass die Anlage auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Von Seiten der Gemeinde Hunderdorf wird der vom Schulverband erlassenen Hallenbad-Benutzungssatzung vom 26.02.2019 zugestimmt.

Vgl. Beschluss des Gemeinderates vom 21.02.2019.

 

Hunderdorf, 26.02.2019

 

Gemeinde Hunderdorf

 

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