Satzung über die Straßenbenennung und Hausnummerierung

 

Der Gemeinderat Hunderdorf erlässt aufgrund des Art. 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 25.01.1952 (BayBS I S. 461) und des Art. 52 Abs. 3 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes vom 11.07.1958 GVBL S. 147 in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 24.04.1958 (GVBL S. 57) folgende Satzung:

 

A. Straßennamen und Beschilderung

§ 1

Die Namen der Straßen werden vom Gemeinderat bestimmt.

 

§ 2

Die Straßen- und Hinweisschilder werden auf Kosten der Gemeinde beschafft, angebracht und unterhalten.

 

§ 3

Die Grundstückseigentümer und die sonst an einem Grundstück dinglich zur Nutzung Berechtigten, sowie deren bevollmächtigten Vertreter müssen dulden, dass an ihren Häusern oder auf ihren Grundstücken, Straßen- oder Hinweisschilder angebracht oder aufgestellt werden.

 

B. Hausnummerierung

§ 4

Die Anbringung von Hausnummern an bebauten Grundstücken ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Verpflichteten zu dulden.

 

§ 5

1.      Die Verpflichtung nach § 4 trifft

a) den Grundstückseigentümer und den Eigenbesitzer (§ 872 BGB),

b) jeden, der sonst an einem Grundstück dinglich zur Nutzung berechtigt ist, insbesondere den Erbbauberechtigten und den Nießbraucher,

c) bei der Vermietung oder Verpachtung eines ganzen Grundstücks den Mieter oder Pächter.

  1. Als Eigentümer gilt, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Wenn Miteigentum besteht, ist jeder Miteigentümer verpflichtet.
  2. Ist ein nach Abs. 1 b Verantwortlicher vorhanden, so trifft die Verantwortung den Grundstückseigentümer oder Eigenbesitzer nicht. Im Übrigen ist dann, wenn mehrere Personen verpflichtet sind, jeder verantwortlich.

 

§ 6

  1. Hausnummern werden auf Antrag zugeteilt, wenn das Gebäude im Rohbau hergestellt ist. Wir ein Antrag nicht spätestens bis zur Bezugsfertigkeit des Bauwerks gestellt, so wird die Gemeinde von Amts wegen zuteilen. Für Gebäude, welche von der generellen Umnummerierung betroffen sind, werden die neuen Hausnummern grundsätzlich von Amts wegen zugeteilt.
  2. Für Grundstücke mit geringfügigen Bauwerken, die ausschließlich anderen als Wohnzwecken dienen, oder für einzelne solcher Bauwerke werden Hausnummern nur zugeteilt, wenn für die Postzustellung oder sonst wie öffentliches Interesse oder Bedürfnis besteht. Andere Verfahren, vor allem die der Bau-, Feuer- und Wohnungsaufsicht, werden durch die Zuteilung einer Hausnummer nicht berührt.

 

§ 7

  1. Im Interesse einer einheitlichen Ausgestaltung der Hausnummerierung ist das vom Gemeinderat als Muster beschlossene Nummernschild mit Straßennamen oder Ortsnamen zu verwenden. Abweichungen von diesem Muster in besonders gelagerten Fällen bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.
  2. Die Beschaffung der Hausnummerschilder erfolgt durch die Gemeinde gegen Erstattung der Kosten durch den Eigentümer.

 

§ 8

  1. Das Nummernschild muss an der Straßenseite des Gebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang angebracht werden. Befindet sich der Hauseingang nicht an der Straßenseite, so hat die Anbringung des Nummernschildes an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes nach der Straßenseite hin zu geschehen. Das Hausnummernschild darf nicht höher als 2,20 m über dem Boden angebracht werden.
  2. Die Schilder müssen von der Straße aus deutlich sichtbar sein. Die Sichtbarkeit darf insbesondere nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder udgl. behindert werden.
  3. Bei einem Vorgarten ist das Nummernschild am Eingang des Vorgartens zweckent-sprechend anzubringen, sofern es am Haus selbst nicht gut sichtbar werden kann.

 

§ 9

  1. Liegen Gebäude nicht unmittelbar an der Straße oder befinden sich Hauseingänge rückwärts, so kann dem Verpflichteten zur Auflage gemacht werden, an geeigneter Stelle an oder nächst der Straße die Anbringung oder Aufstellung eines Hinweisschildes zu dulden.
  2. Ist es zur Anbringung oder Aufstellung eines derartigen Hinweisschildes notwendig, ein fremdes Grundstück zu benutzen, so muss der Eigentümer, Eigenbesitzer, Mieter, Pächter oder dinglich Berechtigter des fremden Gebäudes oder Grundstückes dies dulden.
  3. Die Eigentümer haben ferner die Anbringung bzw. Aufstellung-, Unterhaltungs- und Erneuerungskosten für die Nummernschilder zu tragen.

 

§ 10

Die Hausnummernschilder müssen stets in gutem Zustand erhalten werden. Schwer leserlich oder unleserlich gewordene Schilder sind zu erneuern.

 

C. Zwangsmaßnahmen

§ 11

Handelt der Verpflichtete den Bestimmungen dieser Satzung zuwider, so kann der Gemeinderat nach vorheriger schriftlicher Androhung und nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen die erforderlichen Handlungen auf Kosten des säumigen Verpflichteten vernehmen lassen.

 

§ 12

Diese Satzung tritt am 01.05.1968 in Kraft.

 

 

Hunderdorf, den 15.05.1968

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